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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - L 22 R 217/10   

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https://dejure.org/2012,25985
LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - L 22 R 217/10 (https://dejure.org/2012,25985)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2012 - L 22 R 217/10 (https://dejure.org/2012,25985)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. August 2012 - L 22 R 217/10 (https://dejure.org/2012,25985)
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  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93

    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - L 22 R 217/10
    Dabei bedarf es insbesondere ab der Stufe des Angestellten mit einer längeren (mehr als zweijährigen) Ausbildung der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13 und 14).
  • BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84

    Befristete Beschäftigung - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - L 22 R 217/10
    Es handelt sich deswegen um eine vorübergehende Tätigkeit, die somit nicht den maßgeblichen, auf Dauer ausgerichteten Beruf darstellt (vgl. speziell zu Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - L 22 R 217/10
    Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).
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